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Kein Markenschutz für die ungeriffelte Coca-Cola-Flasche

Die Form der ungeriffelten Coca-Cola-Flasche kann nicht EU-weit als Marke monopolisiert werden. Das hat das Europäische Gericht (EuG) in einem heute verkündeten Urteil entschieden (Az.: T 441-14). Das Gericht bestätigt damit eine Entscheidung des Europäischen Markenamtes (HABM), das die Markenanmeldung zurückgewiesen hatte.

Die Coca-Cola Company hatte Ende 2011 zeitgleich zwei Flaschenformen als EU-Marke angemeldet, eine geriffelte und eine glatte Version:
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Die geriffelte Flasche ließ das HABM zur Eintragung zu, die Anmeldung der ungeriffelten Variante wurde jedoch zurückgewiesen. Sie sei zu gewöhnlich und werde daher nur als Flasche, aber nicht zugleich als Marke wahrgenommen, so die Richter. Coca-Cola habe auch nicht nachweisen können, dass die Benutzung der geriffelten Flasche zu einer anderen Verbraucherwahrnehmung in der Europäischen Union geführt hätte.

Auf die Klage von Coca-Cola hat das EuG diese Einschätzung des HABM heute bestätigt. Der ungeriffelten Flaschengestaltung fehle die für eine Anerkennung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gegenüber anderen herkömmlichen Flaschenformen.

„Waren und ihre Verpackungen werden zwar meist mit Marken versehen, sie werden aber normalerweise nicht selbst als Marken wahrgenommen“, erklärt Oliver Rauscher, Partner der IP-Boutique KLAKA Rechtsanwälte in München. „Ist eine Produkt- oder Verpackungsform nicht von vornherein so ungewöhnlich gestaltet, dass sie aus der breiten Masse besonders heraussticht, muss der Anmelder nachweisen, dass der Verbraucher aufgrund intensiver Benutzung und hoher Marktdurchdringung von der bloßen Form auf den richtigen Hersteller schließt.“

Coca-Cola hatte versucht, den Bekanntheitsnachweis zu erbringen, und sich dabei unter anderem auf Umfragegutachten bezogen, die in zehn EU-Ländern durchgeführt worden waren. Auch im Zusammenspiel mit weiteren Unterlagen, die Rückschlüsse auf einen intensiven Gebrauch zumindest der geriffelten Flasche auch in anderen EU-Ländern zuließen, genügte das dem EuG nicht als hinreichender Beleg für eine (erworbene) Unterscheidungskraft.

„Wer unionsweiten Schutz beantragt, muss den Nachweis auch für die gesamte Europäische Union führen. Das kann selbst für ein Weltunternehmen ausgesprochen schwierig sein, weil die Anforderungen sehr hoch sind“, betont Rauscher. „Schon kleinere Unstimmigkeiten können die Beweisführung wie ein Kartenhaus zusammenfallen lassen. Bei der Colaflasche scheint bis zum Schluss fraglich geblieben zu sein, inwieweit die geriffelte oder die ungeriffelte Version benutzt wurde.“

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Coca-Cola kann den Fall noch vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

KLAKA Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien im Bereich IP-Recht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht mit Standorten in München und Düsseldorf. In diesen Kernbereichen genießen die Rechtsanwälte der Kanzlei insbesondere durch ihre intensive forensische Tätigkeit und Erfahrung national wie international hohes Ansehen. Darüber hinaus berät KLAKA in den Bereichen Presse- und Medienrecht, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Energiewirtschaftsrecht und Handelsrecht.

Zu den Mandanten der Kanzlei gehören Unternehmen aus dem In- und Ausland, darunter zahlreiche international tätige Aktiengesellschaften wie u.a. BMW, die laufend im Bereich des Markenrechts und des Designrechts vertreten werden.

Quelle: KLAKA Rechtsanwälte | klaka.com
Bildquellen: KLAKA Rechtsanwälte (Skizze) | Coca-Cola Deutschland (Logo)

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