Recht Gericht Richter
Urteil

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“: Verpoorten scheitert vor Oberlandesgericht mit Klage gegen Nordik

Der Spirituosenhersteller Nordik aus Horneburg (Niedersachsen) bewarb seine Eierliköre mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Der Eierlikör-Platzhirsch Verpoorten klagte dagegen. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Nordik durfte seine Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben.

Im Urteil vom 27. April heißt es: „Der unter anderem für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wies heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 zurück.“

Verpoorten ist Inhaber der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt. Nordik bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Nach Aufforderung durch Verpoorten gab Nordik eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über den Facebook-Kanal anpries, wurde sie von Verpoorten – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf wies die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage ab.

Berufung hat keinen Erfolg

„Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Senats hat die Beklagte die Klagemarke ‚Eieiei‘ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt“, so das Oberlandesgericht in Düsseldorf.

Weiter heißt es, dass davon nicht ausgegangen werden könne. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehe den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führe demnach nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern werde nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt.

Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen

Zudem geht das Oberlandesgericht auf die Aufmachung ein: „Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten ‚Ei, Ei, Ei, Ei, Ei‘ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein ‚Ei‘ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge ‚Ei, Ei, Ei, Ei, Ei‘ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.“

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Verpoorten könnte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben, heißt es abschließend.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
Bildquelle: © iStockphoto | Chris Ryan

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