Urteil: Winzer dürfen Wein nicht als “bekömmlich” vermarkten

Wein darf nicht als “bekömmlich” vermarktet werden, das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Begründung: Eine solche Bezeichnung stellt bei alkoholischen Getränken eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.

Die rheinland-pfälzische Winzergenossenschaft Deutsches Weintor vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Auf dem Etikett heißt es u. a.: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3 Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung.“ Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“. Im Preisverzeichnis wird der Wein als „Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet. Die zuständige rheinland-pfälzische Behörde für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke beanstandete die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ mit der Begründung, dass es sich um eine nach dem Unionsrecht verbotene „gesundheitsbezogene Angabe“ handle. Die Winzergenossenschaft erhob daher vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, diese Bezeichnung zur Etikettierung der betreffenden Weine und in der Werbung zu verwenden, da die Bezeichnung „bekömmlich“ keinen Gesundheitsbezug aufweise, sondern nur das allgemeine Wohlbefinden betreffe.

Der EuGH wies die Argumentation nun zurück.Die Bezeichnung impliziere eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins – das wiederum suggeriere, dass selbst bei wiederholtem Verzehr das Verdauungssystem gesund bleibe, weil sich der Wein durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichne. “Somit stellt diese Bezeichnung eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar”, urteilte der EuGH. Das Verbot gelte auch dann, “wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft”. Laut EuGH müssen alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, “frei von jeder Mehrdeutigkeit sein, damit die Verbraucher in der Lage sind, ihren Konsum unter Berücksichtigung aller sich daraus ergebenden Gefahren zu regulieren und auf diese Weise ihre Gesundheit wirksam zu schützen”. Selbst wenn die streitige Angabe zuträfe, wäre sie gleichzeitig unvollständig. Sie stellt nämlich eine bestimmte, zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft heraus; verschwiegen wird aber, dass ungeachtet der guten Verdaulichkeit die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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