Urteil: Konkurrenten dürfen Nespresso-Kapseln vertreiben

Schlappe für Nestlé: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen.

Geklagt hatte die Schweizer Nestlé-Tochter Nestec als Patentinhaberin für Nespresso-Kaffeemaschinen gegen zwei ebenfalls in der Schweiz ansässige Firmen. Die beiden beklagten Unternehmen vertreiben – ohne von Nestec hierzu lizenziert worden zu sein – Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen zu einem Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 bis 10 Cent günstiger als die Originalkapseln. Nestec hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Die Nestlé-Tochter verlangte, dass die beiden Schweizer Unternehmen die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“ vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei.

Der 2. Zivilsenat hat nun die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die „erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln“.

Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf

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