Beschluss: Mehr Transparenz bei Einweg- und Mehrwegflaschen

Das Bundeskabinett heute die Verordnung über „Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen“ beschlossen. Mit der Verordnung wird der Handel verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob es sich bei den angebotenen Getränkeverpackungen um Einweg- oder um Mehrwegverpackungen handelt. Die neue Regelung soll die Transparenz beim Kauf von Getränken verbessern und der Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen.

Erfasst werden Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sowie freiwillig mit einem Pfand versehene Mehrwegflaschen, welche dieselben Getränkearten beinhalten wie die pfandpflichtigen Einwegverpackungen. Die Hinweise mit den Schriftzeichen „EINWEG“ und „MEHRWEG“ müssen in unmittelbarer Nähe zu den Produkten angebracht werden und sie müssen deutlich sicht- und lesbar sein. Gestalt und Schriftgröße müssen mindestens der vor Ort üblichen Auszeichnung des Endpreises entsprechen.

Die Hinweispflichten gelten ausschließlich für so genannte Letztvertreiber, also diejenigen, die Getränke an die Endverbraucher abgeben. Das betrifft auch Versandhändler, sie müssen die Hinweise zum Beispiel im Katalog oder im Internet geben. Vorgeschaltete Handelsstufen werden nicht erfasst.

Von der Hinweispflicht ausgenommen bleiben kleine Verkaufsstellen wie etwa Kioske und auch Getränkeautomaten. Es ist eine Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt

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