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Markenrecht

Unionsmarke „Malle“ gelöscht

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte bereits im Jahr 2020 entschieden, dass die Marke „Malle“ zu löschen ist. Das Amt befand, dass die Marke als umgangssprachliche Bezeichnung der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca die geographische Herkunft der von ihr geschützten Waren und Unterhaltungsdienstleistungen beschreibt und daher nicht schutzfähig ist. Nachdem sämtliche Rechtmittel des Markeninhabers erfolglos blieben, hat der EuGH im Juni das weitere Rechtsmittel des Markeninhabers nicht zugelassen. Die Marke „Malle“ wurde daher am 14. Juli 2022 gelöscht.

Der Hintergrund: Am 29. April 2002 meldete der Markeninhaber beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) „Malle“ als Unionsmarke an. Die Marke wurde antragsgemäß unter anderem für Party-Organisation, Party-Durchführung und den Betrieb einer Diskothek in das europäische Markenregister eingetragen und genoss unionsweiten Schutz.

Aufgrund seiner Marke ließ der Markeninhaber in der Folgezeit eine Vielzahl von Discothekenbetreibern wegen der Veranstaltung und Bewerbung von “Malle” Partys abmahnen und ging auch im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Partyveranstalter vor.

Infolge eines im Jahr 2019 von einem Unternehmen eingereichten Löschungsantrags erklärte das Europäische Markenamt (EUIPO) die Marke „Malle“ im März 2020 für nichtig. Es befand, dass die Marke “Malle” als umgangssprachliche Bezeichnung der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca die geographische Herkunft der von ihr geschützten Waren und Unterhaltungsdienstleistungen beschreibt und daher nicht schutzfähig ist. Die daraufhin vom Markeninhaber eingereichte Beschwerde beim Amt blieb erfolglos. Entsprechendes gilt für die von ihm im Anschluss eingereichte Klage, die das Europäische Gericht im Dezember letzten Jahres abwies. Das eingereichte Rechtmittel gegen die Entscheidung des europäischen Gerichts hat der EuGH nicht zugelassen. Die Marke „Malle“ wurde daher am 14. Juli 2022 gelöscht.

Seinerzeit hatten sich zahlreiche Mitglieder an den BDT gewandt, der mit Hilfe einer Anwaltskanzlei seine Mitglieder im Zusammenhang mit den Abmahnungen und den einstweiligen Verfügungsverfahren unterstützt und beraten hat. Des Weiteren konnte auch in einem Musterverfahren erreicht werden, dass der Gegner in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat und diese dadurch „aufgehoben“ wird. BDT Präsident Knut Walsleben begrüßt die Entscheidung und gratuliert dem Kläger: „Die Entscheidung schafft endlich Klarheit. Dieses Urteil zeigt, dass das willkürliche Schützen von Namen auf Dauer keinen Bestand hat. Die Branche ist froh darüber, endlich wieder Partys veranstalten zu dürfen, die Bezug auf das beliebte Ferienziel vieler Deutschen nehmen.“

Über den Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. (BDT im DEHOGA)

Der BDT ist der spezielle Berufsverband der Clubbetreiber und Discothekenunternehmer in Deutschland und vertritt die fachspezifischen Interessen der bundesweit 1.400 Betrieben und einem Jahresnettoumsatz von 634,6 Millionen Euro und circa 38.000 Beschäftigten. Der BDT bildet die Fachabteilung Discotheken im DEHOGA Bundesverband.

www.dehoga-bdt.de  

Quelle: DEHOGA Bundesverband
Titelbild: ©iStockphoto | gilaxia

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