Irreführende Gesundheitswerbung: foodwatch gewinnt Rechtsstreit gegen Voelkel
Der Safthersteller Voelkel darf seinen „BioC“-Multifruchtsaft nicht weiter unter dem Namen „Immunkraft“ verkaufen. Das Landgericht Lüneburg gab der Verbraucherorganisation foodwatch recht, die gegen das Unternehmen geklagt hatte. Dem Gericht zufolge verstößt Voelkel mit dem Immun-Versprechen gegen die europäische Health-Claims Verordnung, die Verbraucher:innen vor irreführender Gesundheitswerbung schützen soll.
„Das Urteil ist der nächste Dämpfer für die Immun-Werbewelle im Supermarkt“, sagte Rauna Bindewald von foodwatch. „Erst haben wir uns gegen dm durchgesetzt – jetzt gegen Voelkel. Die Linie ist klar: Vitamine sind kein Freifahrtschein für Wunderversprechen – vor allem nicht bei Zuckerbomben. Wer ‚Immunkraft‘ oder ‚Immun-Smoothie‘ auf Produkte druckt, bricht EU-Recht.“
Die Health-Claims Verordnung erlaubt nur konkrete, zugelassene Angaben. Zulässig ist etwa der Hinweis, dass Vitamin D „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt“. Der Begriff „Immunkraft“ gehe inhaltlich über diese Formulierung hinaus, heißt es in der Urteilsbegründung der Lüneburger Richter:innen.
foodwatch kritisierte zudem, dass der Fruchtsaft von Voelkel viel Zucker enthalte – und zwar 7,8 Prozent, also knapp 20 Gramm pro 250-Milliliter-Glas. Zur Einordnung: Die WHO empfiehlt einer erwachsenen Frau, idealerweise maximal 25 Gramm Zucker pro Tag zu sich zu nehmen. Der Saft von Voelkel würde wegen seines Zuckergehaltes lediglich den Nutri-Score C erhalten. Ein solches Produkt mit dem Begriff „Immunkraft“ zu bewerben, sei irreführend, kritisierte foodwatch.
Bereits im Spätsommer entschied das Landgericht Karlsruhe, dass die Bezeichnung „Immun-Smoothie für Kinder“ für einen Obst-Quetschie von der Drogeriekette dm unzulässige Gesundheitswerbung ist. Sogar ein zugelassener Gesundheitsclaim für die Vitamine C und D dürfe nicht losgelöst dazu dienen, das gesamte Produkt unter dem Namen „Immun Smoothie“ zu vermarkten – schon gar nicht, wenn der Hinweis kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt sei, so das Gericht.
Quelle: foodwatch e.V.
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