EuGH-Urteil: Alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Rechtssache C-563/24) entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden darf – auch nicht in Kombination mit dem Zusatz „alkoholfrei“.
Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte in Deutschland gegen eine Firma, die ein Getränk mit Wacholder, aber ohne Alkohol als „Virgin Gin Alkoholfrei“ anbot. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Unionsrecht. Dieses legt fest, dass Gin ausschließlich durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufweisen muss.
Der Gerichtshof stellte klar: Ein Getränk, das keinen Alkohol enthält, darf nicht als „Gin“ bezeichnet werden – selbst dann nicht, wenn deutlich „alkoholfrei“ darauf steht. Der Begriff „Gin“ ist rechtlich geschützt und ausschließlich alkoholhaltigen Erzeugnissen vorbehalten. Ziel des Verbots ist es, Verbraucher vor möglicher Irreführung zu schützen und Hersteller, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, vor unlauterem Wettbewerb zu bewahren.
Die unternehmerische Freiheit, die in der EU-Grundrechtecharta verankert ist, wird dadurch nicht verletzt, so der Gerichtshof. Das Urteil betrifft ausschließlich die Bezeichnung – der Verkauf alkoholfreier Alternativen bleibt grundsätzlich erlaubt, solange keine geschützten Begriffe wie „Gin“ verwendet werden.
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