anstoßen mit einem glas wein und einem glas bier
Private Brauereien Deutschland e.V.

Wiederherstellung der “alten” Biersteuermengenstaffel beschlossen

Nachdem bereits der Deutsche Bundestag Anfang Mai den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer angenommen hat, hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Teil des Gesetzes ist auch die vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 befristete Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel in ihrer Fassung vor dem 01.01.2004 in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz.

„Mit der Wiederherstellung der ,alten‘ Biersteuermengenstaffel wird einer jahrelangen Forderung des Verbandes Private Brauereien entsprochen und die Kürzung der ermäßigten Biersteuersätze durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 rückgängig gemacht. Die Politik erkennt mit der Wiederherstellung der ,alten‘ Biersteuermengenstaffel die existenzgefährdende Situation der mittelständischen Brauwirtschaft durch die Corona-Pandemie, aber auch die wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung des Nahrungsmittels Bier an. Wir begrüßen diesen Schritt daher nachdrücklich, mit dem auch ein weiterer Forderungspunkt aus dem gemeinsamen Offenen Brief von über 300 Brauereien von Februar 2021 erfüllt wird“, so Roland Demleitner, Geschäftsführer Private Brauereien Deutschland.

Biersteuermengenstaffel wird rückwirkend ab 1. Januar wiedereingeführt

Konkret wird die Biersteuermengenstaffel in der „alten“ Fassung von 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 wiedereingeführt und die vor 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG entsprechend wiederhergestellt. Die ermäßigten Biersteuersätze sind wie bisher auf kleine unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger 200.000 hl Bier beschränkt.

Die auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise vorgeschlagene Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel auf den Stand vor 2004 führt zu folgenden ermäßigten Steuersätzen:

  • bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger: 50,0% statt aktuell 56,0%,
  • bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl: 60,0% statt aktuell 67,2%,
  • bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl: 70,0% statt aktuell 78,4% und
  • bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl: 75,0% statt aktuell 84,0% des Regelsteuersatzes.

Rund 1.460 Brauereien profitieren von den Steuerentlastungen

Von den Steuerentlastungen profitieren rund 1.460 der bundesweit 1.520 Brauereien – das sind rund 95 Prozent aller Brauereien in Deutschland. Die Steuerersparnis macht in den beiden betreffenden Jahren einen finanziellen Gesamtumfang in Höhe von ca. 6,9 Mio. Euro aus. Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums müssen Brauereien die Anwendung der rückwirkend ab 1. Januar 2021 geltenden ermäßigten Biersteuersätze nicht selbst beantragen, sondern können automatisch mit einer Erstattung rückwirkend zum 1. Januar 2021 rechnen. Die Hauptzollämter sollen angewiesen werden, die Biersteuerbescheide rückwirkend im automatisierten Verfahren zu ändern.

„Auch wenn in immer mehr Regionen Deutschlands die Gastronomie und der Tourismus wieder an Fahrt aufnehmen, bleibt die wirtschaftliche Situation für Deutschlands überwiegend mittelständisch geprägte Bauwirtschaft weiterhin schwierig. Uns freut es daher außerordentlich, dass nun die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, die Grundbelastung für kleine und mittelständische Brauereien zu senken und so für unternehmerischen Aufwind für unsere vielfältige Braulandschaft zu sorgen“, freut sich Roland Demleitner.

Biersteuermengenstaffel auf zwei Jahre befristet

Wenngleich die Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel bisher nur auf zwei Jahre befristet ist, wird sich der Verband Private Brauereien selbstverständlich für die dauerhafte Wiederherstellungen einsetzen. Die ermäßigten Biersteuersätze nach § 2 Abs. 2 BierStG dienen dem Strukturerhalt einer mittelständischen Brauwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland und sollen einen Beitrag dazu leisten, die größenbedingten Wettbewerbsnachteile kleiner, unabhängiger Brauereien im Vergleich zu großen Braukonzernen zumindest teilweise auszugleichen.

Dieser wirtschaftspolitische Zweck bleibt auch nach dem Jahr 2022 und auch nach einem hoffentlich baldigen Abklingen der Corona-Pandemie, die gerade die überproportional in der Gastronomie und im regionalen Vereins- und Festleben engagierte mittelständische Brauwirtschaft, besonders trifft, gegeben.

Quelle: Private Brauereien Deutschland e.V.
Titelbild: ©iStockphoto | Instants

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