Einwegbecher
Rechtsstreit

Streit um Mehrwegbecher bei der Deutschen Bahn: DUH geht in Berufung

Im Rechtsstreit um die Einführung von Mehrwegbechern in Zügen der Deutschen Bahn hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) in erster Instanz abgewiesen. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation kündigte unmittelbar nach dem Urteil an, Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen.

Hintergrund des Rechtsstreit

Die DUH wirft der Deutschen Bahn vor, gegen die gesetzlich verankerte Mehrwegangebotspflicht zu verstoßen. Konkret geht es darum, dass Reisende Getränke zum Mitnehmen in den Zügen bislang ausschließlich in Einweg-Bechern erhalten. Die DUH fordert, dass Fahrgästen eine geeignete Mehrwegalternative angeboten wird, die nach der Nutzung unkompliziert zurückgegeben werden kann.

Begründung des Gerichts – und der Widerspruch der DUH

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in den Zügen angebotenen Getränke seien für den Verzehr vor Ort bestimmt und fielen daher nicht unter die Mehrwegangebotspflicht. Dieser Einschätzung widerspricht die DUH ausdrücklich: Sie sieht die gerichtliche Begründung im Widerspruch zur tatsächlichen Konsumpraxis vieler Bahnreisender, die Getränke häufig auch beim Aussteigen mitnehmen.

DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz betonte, das Gericht habe grundsätzlich bestätigt, dass die Mehrwegangebotspflicht für die Deutsche Bahn gelte. Daraus leitet die DUH ab, dass Reisende, die sich vor dem Aussteigen einen Kaffee mitnehmen möchten, diesen auch in einem Mehrwegbecher erhalten müssten. Metz verwies zudem darauf, dass bei einem ausschließlich für den Vor-Ort-Verzehr bestimmten Angebot Porzellantassen ausreichen würden und stellte die Frage, warum die Deutsche Bahn in diesem Fall überhaupt Einwegbecher einsetze.

Die DUH hat angekündigt, den Rechtsweg konsequent weiterzugehen. Das Verfahren geht nun in die nächste Instanz – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird sich mit dem Fall befassen. Damit bleibt offen, wie die Mehrwegangebotspflicht im Bereich des Zugverkehrs künftig ausgelegt wird.

Bildquelle: KI-generiert

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