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20.11.09 | ACOHOL FREE DRINKS

Urteil: Eintragung der Marke "Cannabis" für hanfhaltige Getränke unzulässig


Die Eintragung der Marke "Cannabis" für hanfhaltige Getränke ist unzulässig. Die Marke sei rein beschreibenden Charakters, da ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handelt. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag.


Giampietro Torresan ließ im Jahr 2003 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen CANNABIS für Biere, Weine und Spirituosen als Gemeinschaftsmarke eintragen. Auf Antrag der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland wurde die Marke vom HABM für nichtig erklärt, da die Marke beschreibend sei. Das HABM vertrat die Auffassung, dass der Begriff „Cannabis“ umgangssprachlich sowohl eine Hanfpflanze als auch ein Betäubungsmittel bezeichne und vom Durchschnittsverbraucher als klarer und unmittelbarer Hinweis auf die Merkmale der Waren aufgefasst werde, für die die Marke angemeldet worden sei.

Diese Ansicht teilt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom Donnerstag. Demnach bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zeichen CANNABIS und bestimmten Merkmalen der genannten Waren, da Cannabis bei der Herstellung zahlreicher Lebensmittel, darunter der von Bier und bestimmten Getränken, verwendet werde, und zum anderen, dass das Wort „Cannabis“ ein wissenschaftlicher lateinischer Begriff sei, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiert und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt sei. Infolgedessen sei dieser Begriff für den angesprochenen Verbraucher im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verständlich. Deshalb werde der Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft die Marke CANNABIS als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal sei, so das Gericht, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend, weil ihn die Möglichkeit reizen könnte, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen. Aus diesen Gründen habe das Gericht die Klage Giampietro Torresan und die Entscheidung des HABM, mit der dieses die Eintragung der Marke CANNABIS für Getränke, die Hanf enthalten können, für nichtig erklärt hat, bestätigt.

Quelle: Europäischer Gerichtshof


Published by: Christina Marx (about-drinks.com | markt 8 GmbH)
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